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Die erste Nachmieterbörse für Büro- und Gewerbeflächen

 

 

Gewerbliche Mietverträge sind in den überwiegenden Fällen in der Form gestaltet, dass eine vorzeitige Beendigung durch den Mieter unter "normalen" Voraussetzungen nahezu unmöglich ist. Unterschiedlichste Umstände können jedoch dazu führen, dass die vom Mieter angemietete Fläche, dem unternehmerischen Zweck nicht mehr entspricht. Beispielsweise durch Unternehmenswachstum oder entsprechend gegenteilig, durch notwendige Einsparungen in Personal und weiteren Betriebskosten.

 

Die gesetzliche Ausgangssituation im Gewerbemietrecht sieht grundsätzlich wie folgt aus:

 

Mietvertrag auf bestimmte Zeit - Regelfall im Gewerberaummietrecht
Sofern beide Vertragsteile Interesse an einer längerfristigen Vermietung haben, so kann die gesetzliche Regelung dadurch umgangen werden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit, beispielsweise 4 Jahre, eingegangen wird. Während dieser Laufzeit ist das Mietverhältnis nicht ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündbar. Möglich bleibt jedoch eine außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Wenn eine Partei den Mietvertrag vor Ablauf der Befristung beenden will und keinen außerordentlichen Kündigungsgrund hat, so ist eine Beendigung des Vertrages nur durch einen Aufhebungsvertrag möglich. Dieser setzt jedoch Einvernehmen der Vertragsparteien voraus. Um dieses herzustellen kann es jedoch erforderlich sein, eine entsprechende Abstandszahlung zu leisten. Mieterseits wäre eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag auch dann möglich, wenn geeignete Ersatzmieter gestellt werden. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse, den Mietvertrag vorzeitig zu beenden und benennt er geeignete, d. h. solvente akzeptable Nachmieter, so kann sich aus Treuegesichtspunkten heraus ein Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag ergeben, wenn in der Person der vorgeschlagenen Nachmieter keine nachvollziehbaren Gründe gegen eine Fortsetzung des Vertrages mit diesen Personen bestehen.

 

Wir möchten mit unserer Dienstleistung einen wesentlichen Bestandteil zur Lösungsfindung zwischen Vermietern und Mietern darstellen.

 
 

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